Impressum
Field Trial Engineering - FTE GmbH
Herberner Strasse 43a
48268 Greven
Handelsregister: HRB 15763
Registergericht: Amtsgericht Steinfurt
Vertreten durch:
Friedhelm Schröer
Max Filor
Kontakt
Telefon: +49 171 765 1998
E-Mail: info@fte-gmbh.net
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Field Trial Engineering – FTE GmbH
Ausgabe: April 2026
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) der Field Trial Engineering – FTE GmbH, mit Sitz in Greven, Westfalen (nachfolgend „FTE”), gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich digitaler Leistungen sowie Waren mit digitalen Elementen, zwischen FTE und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend jeweils „Kunde”).
1.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, FTE stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn FTE in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3. Änderungen dieser AGB sowie des jeweiligen Vertrages, Abweichungen, Nebenabreden und zusätzliche Spezifikationen oder Zusagen zu Lieferungen von FTE, die über die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, das Angebot oder die mitgelieferte Betriebsanleitung hinausgehen, bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung durch FTE.
1.4. Für den jeweiligen Vertrag gelten folgende Dokumente in nachstehender Rangfolge:
1. die Auftragsbestätigung von FTE;
2. schriftliche Abweichungen von diesen AGB;
3. diese AGB.
1.5. Individuelle Vereinbarungen, die mit dem Kunden im Einzelfall getroffen werden, haben gegenüber diesen AGB stets Vorrang.
2. Vertragsschluss
2.1. Alle Angebote von FTE sind freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens FTE oder durch Ausführung der Lieferung zustande. FTE ist nicht verpflichtet, eine Bestellung anzunehmen.
2.2. Der Kunde ist sechs Wochen ab Eingang der Bestellung bei FTE an seine Bestellung gebunden. FTE kann eine Bestellung auch nach Ablauf dieser Frist noch annehmen, solange der Kunde die Bestellung nicht widerrufen hat.
2.3. Weicht eine Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, muss ihr der Kunde innerhalb von fünf Arbeitstagen (Montag bis Freitag, gesetzliche Feiertage ausgenommen) nach Erhalt in Textform (E-Mail genügt) widersprechen; andernfalls gilt die Auftragsbestätigung als angenommen.
2.4. Vertragsschluss und rechtserhebliche Erklärungen können in elektronischer Form erfolgen. Der Versand per E-Mail sowie die digitale Übermittlung von im Original unterzeichneten Dokumenten (z. B. als Scan oder PDF) genügen dem Schriftformerfordernis dieser AGB. Darüber hinaus ist die Unterzeichnung mittels anerkannter elektronischer Signaturlösungen (z. B. DocuSign, qualifizierte elektronische Signatur i. S. d. § 126a BGB) zulässig.
3. Produkte, Spezifikationen und Technische Dokumentation
3.1. Die Produktspezifikationen von FTE ergeben sich aus dem Vertrag, der Auftragsbestätigung, der Betriebsanleitung sowie technischen Datenblättern. Sonstige Spezifikationen oder besondere Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Mündliche Äußerungen, Werbeaussagen, Katalogangaben und sonstige öffentliche Mitteilungen über Produkteigenschaften sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt gemacht werden.
3.2. FTE behält sich technische Konstruktions- und Formänderungen vor, sofern der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich verändert wird und die Änderungen dem Kunden zumutbar sind.
3.3. Angaben zur Leistung, zu Verbrauchswerten und Betriebskosten gelten als Durchschnittswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.4. Die von FTE gelieferten Maschinen und Anlagen für die Versuchstechnik in der Saatgutindustrie sind für den von FTE vorgesehenen bzw. sich aus der Art des Produkts eindeutig ergebenden üblichen Zweck ausgelegt. Die Eignung für bestimmte Versuchsbedingungen, Kulturarten, Saatguteigenschaften oder spezifische Branchenanforderungen obliegt der eigenverantwortlichen Prüfung und Auswahl durch den Kunden.
4. Lieferfristen, Lieferverzug und Gefahrübergang
4.1. Liefer- und Montagefristen werden verbindlich erst in der Auftragsbestätigung festgelegt. Zuvor gemachte Terminangaben sind unverbindlich und dienen der ersten Orientierung.
4.2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrages, nicht jedoch vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und einer vereinbarten Anzahlung.
4.3. FTE ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist; jede Teillieferung gilt als eigenständige Transaktion.
4.4. FTE haftet nicht für Lieferverzögerungen infolge von Umständen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Epidemien, Pandemien, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Stromausfälle, Import- und Exportbeschränkungen, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten sowie Materialknappheit (höhere Gewalt). In diesen Fällen verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend; FTE ist auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche entstehen.
4.5. FTE ist zudem zur Lieferung nur insoweit verpflichtet, als FTE selbst rechtzeitig beliefert wird (Selbstbelieferungsvorbehalt). FTE ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller oder Vorlieferant nicht liefert, es sei denn, die Nichtlieferung ist von FTE zu vertreten.
4.6. Im Falle eines von FTE schuldhaft verursachten Lieferverzuges kann der Kunde – nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens acht Wochen – vom Vertrag zurücktreten (schriftliche Erklärung erforderlich). Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche richten sich nach Nr. 12. dieser AGB.
4.7. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung das Werk von FTE verlassen hat, und zwar auch bei Teillieferungen oder bei übernommener frachtfreier Lieferung. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer.
4.8. Verzögert sich der Versand auf Wunsch oder infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr ab dem Tag der mitgeteilten Versandbereitschaft auf den Kunden über. FTE ist in diesem Fall berechtigt, Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat zu berechnen.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Der Kunde hat alle in seiner Sphäre liegenden Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und auf eigene Kosten vorzunehmen, damit FTE den Vertrag ordnungsgemäß erfüllen kann. Dazu gehören insbesondere:
- die Bereitstellung vollständiger und richtiger Auskünfte und Informationen, die FTE zur Herstellung, Installation und Inbetriebnahme benötigt;
- die Vorbereitung des Liefer- und Aufstellungsortes;
- die Bereitstellung aller für die Installation und Inbetriebnahme erforderlichen Hilfs- und Betriebsmittel (z. B. Hebewerkzeuge, Energie, Druckluft, Schmierstoffe, Wasser) sowie Prüfmaterial;
- das Einholen erforderlicher behördlicher Genehmigungen;
- die Bereitstellung von IT-Infrastruktur gemäß den Mindestspezifikationen sowie deren Absicherung nach dem Stand der Technik.
5.2. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, wird FTE nicht vertragsbrüchig, gerät FTE nicht in Verzug, und verschieben sich vereinbarte Fristen entsprechend. FTE haftet diesbezüglich nicht. Soweit die Leistungserbringung durch FTE wegen verspäteter Mitwirkung nicht mehr zu den vereinbarten Konditionen möglich ist, kann FTE vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde haftet für alle daraus entstehenden Schäden einschließlich des Erfüllungsinteresses.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung netto ab Werk, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung und Versand.
6.2. Kosten für Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen werden gesondert und angemessen berechnet, sofern nicht abweichend vereinbart.
6.3. Mangels besonderer Vereinbarung sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug per Banküberweisung zu begleichen. Eine Zahlung gilt als geleistet, sobald der Betrag unwiderruflich auf dem Konto von FTE gutgeschrieben ist.
6.4. FTE kann Preise angemessen anpassen, wenn sich die Grundlagen der Preisbildung aus Gründen ändern, die FTE nicht zu vertreten hat (z. B. nachweisliche Steigerungen von Rohstoff- oder Materialpreisen, Löhnen oder Transportkosten). Bei einer Lieferung, die mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, ist FTE bei Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten oder bei unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
6.5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) an. Notwendige Mahn- und Inkassokosten trägt der Kunde; weitergehende Schäden können geltend gemacht werden.
6.6. Bei Raten- oder Teilzahlungen bewirkt der Verzug mit auch nur einer Rate oder eines Teils einer Rate die sofortige Beendigung der entsprechenden Stundungsvereinbarung; alle noch offenen Beträge werden sofort fällig und sind gemäß Ziff. 6.5. dieser AGB zu verzinsen.
6.7. FTE kann in begründeten Fällen, insbesondere bei Verschlechterung der finanziellen Lage oder des Zahlungsverhaltens des Kunden, jederzeit eine angemessene Sicherheit verlangen und alle noch nicht fälligen Beträge fällig stellen.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
7.1. Der Kunde darf gegen Forderungen von FTE nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. FTE behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen Eingriffe Dritter zu sichern. Auf schriftliche Vereinbarung oder bei verlängertem Zahlungsziel hat der Kunde die Ware unverzüglich auf eigene Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschaden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.
8.3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde FTE unverzüglich schriftlich zu informieren.
8.4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung tritt er hiermit bereits jetzt sicherungshalber an FTE ab.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet, erwirbt FTE Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verbundenen Sachen.
8.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FTE nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
9. Übergabe und Abnahme
9.1. Wurde keine Inbetriebnahme vereinbart, gilt das Datum der Übernahme des Produkts durch den Kunden oder seinen Transporteur als Übergabedatum.
9.2. Wurde eine Inbetriebnahme vereinbart, gilt das Datum des beiderseits unterzeichneten Inbetriebnahmeprotokolls oder das Datum der tatsächlichen Inbetriebnahme durch den Kunden als Übergabe, je nachdem, was früher eintritt. Verweigert der Kunde die Unterzeichnung des Inbetriebnahmeprotokolls ohne Berechtigung, gilt das Datum der Weigerung als Übergabedatum. Im Protokoll festgehaltene Mängel werden von FTE beseitigt und stehen der Übergabe nicht entgegen.
9.3. Angelieferte Gegenstände sind vom Kunden auch bei unwesentlichen Mängeln unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
10. Bestimmungsgemäße Verwendung und Maschinensicherheit
10.1. Der Kunde ist für den fachgerechten Einsatz und den sicheren Betrieb der von FTE gelieferten Produkte allein verantwortlich. Die Produkte dürfen nur für den von FTE vorgesehenen oder sich aus der Art des Produkts eindeutig ergebenden üblichen Zweck verwendet werden. Der Kunde hat Betriebsanleitungen und sonstige Verwendungshinweise von FTE zu beachten.
10.2. Die uneingeschränkte Verantwortung des Kunden für den sicheren Betrieb umfasst insbesondere:
- eigene Risikoeinschätzung;
- Umsetzung benötigter individueller Schutzmaßnahmen;
- regelmäßige Überprüfung aller Sicherheitsvorrichtungen;
- Verwendung ausschließlich durch geschultes Fachpersonal;
- Vermeidung missbräuchlicher Verwendung.
10.3. Maschinensicherheit ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs von FTE. Jede Hilfestellung von FTE dazu gilt als unverbindliche Empfehlung und begründet keine Haftung.
10.4. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Einhaltung branchenspezifischer Normen (insbesondere der einschlägigen Normen im Bereich der Saatgutversuche, des Pflanzenschutzes und der Landmaschinen), Sicherheitsvorschriften, Einsatzbedingungen und gewerblichen Schutzrechte in seinem Verantwortungsbereich.
10.5. FTE-Produkte wurden für den Einsatz mit den von FTE empfohlenen Verbrauchsmaterialien getestet. Bei Verwendung anderer Materialien übernimmt FTE keine Gewährleistung und Haftung für Störungen, Schäden oder sonstige unerwünschte Folgen.
11. Gewährleistung
11.1. FTE gewährleistet, dass die Produkte bei Übergabe neben den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften den vereinbarten Spezifikationen und dem Stand der Technik entsprechen und insoweit frei von Mängeln sind.
11.2. FTE haftet nicht für:
- normale Abnutzung und Verschleiß (einschließlich Korrosion);
- unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Handhabung, Verwendung, Aufstellung, Lagerung oder Wartung;
- eigenständig vom Kunden oder Dritten vorgenommene Änderungen oder sonstige Beeinträchtigungen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass diese für den Mangel nicht ursächlich waren;
- Schäden, die auf die Verwendung nicht empfohlener Fremdmaterialien zurückzuführen sind;
- übliche Fehler, die keine Gebrauchsbeeinträchtigung verursachen;
- zumutbare Konstruktions- oder Farbtonänderungen, sofern die Funktion nicht beeinträchtigt wird;
- Sachmängel nicht fabrikneuer (gebrauchter) Produkte.
11.3. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe, schriftlich gerügt werden. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB; erkennbare Mängel sind binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige zu rügen.
11.4. Erst später feststellbare Mängel sind innerhalb von 14 Tagen ab ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Kunde hat den Zeitpunkt der Entdeckung nachzuweisen.
11.5. Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelrüge, gelten die gelieferten Produkte als genehmigt; Rechtsansprüche aus Mängeln sind dann ausgeschlossen.
11.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe oder – alternativ, je nachdem was früher eintritt – 1.200 Betriebsstunden (bei Mehrschichtbetrieb: 600 Betriebsstunden). Bei Nachbesserung oder Austausch beginnt die Gewährleistungsfrist für neue Ersatzteile mit 6 Monaten ab Auslieferung neu; die Frist für den Liefergegenstand im Übrigen wird durch Nachbesserungsarbeiten um die Dauer der Nutzungsunterbrechung verlängert.
11.7. Im Rahmen der Gewährleistung werden mangelhafte Teile nach Wahl von FTE kostenlos verbessert (repariert) oder durch mängelfreie Produkte ausgetauscht. FTE stehen innerhalb angemessener Frist mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu.
11.8. Schlägt die Nacherfüllung trotz mehrfacher Versuche fehl oder verweigert FTE diese, hat der Kunde das Recht auf Preisminderung oder – bei nicht geringfügigem Mangel – Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.9. Der Kunde darf Mängel nur in Abstimmung mit FTE selbst beseitigen (lassen), wenn eine unvermeidbare Betriebssicherheitsgefährdung oder ein unverhältnismäßiger Schaden droht und die Mängelbeseitigung durch FTE zu spät käme. In diesem Fall ersetzt FTE die angemessenen externen Aufwendungen.
11.10. Die Kosten für Nachbesserung oder Ersatzlieferung trägt FTE, soweit die Beanstandung berechtigt ist, einschließlich Versand und angemessener Aus- und Einbaukosten. Die übrigen Kosten trägt der Kunde.
12. Haftung und Schadensersatz
12.1. FTE haftet unbeschränkt bei:
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- vorsätzlichen Handlungen und grober Fahrlässigkeit;
- gesetzlich zwingend vorgeschriebener unbeschränkter Haftung (z. B. Produkthaftungsgesetz).
12.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet FTE nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.3. Die Haftung von FTE ist ausgeschlossen für:
- mittelbare Schäden und Folgeschäden;
- reine Vermögensschäden;
- Betriebsunterbrechungsschäden;
- entgangenen Gewinn.
12.4. Der Kunde muss das Verschulden von FTE und tatsächlich angefallene Kosten nachweisen.
12.5. Ansprüche gegen FTE wegen Schadensersatz müssen innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen gerichtlich geltend gemacht werden, soweit nicht gesetzliche Sonderregelungen (z. B. Produkthaftung, arglistige Täuschung) längere Fristen vorgeben.
12.6. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend auch für Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige für FTE tätige Personen.
13. Compliance und Sanktionen
13.1. Der Kunde hat FTE unverzüglich zu informieren, wenn er nationalen oder internationalen Sanktionen oder vergleichbaren Restriktionen unterliegt oder unterliegen könnte. FTE kann in diesem Fall sofort vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche entstehen.
13.2. Der Einsatz oder Einbau von Produkten von FTE in oder im Zusammenhang mit Anwendungen, die für militärische oder Rüstungszwecke verwendet werden könnten, ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von FTE unzulässig.
14. Maschinendaten und digitale Leistungen
14.1. Elektronische Komponenten im Produkt können technische Maschinendaten generieren (Steuerungsdaten, Sensordaten, Maschinenrohdaten). Diese Daten sind nicht personenbezogen und dienen FTE zur Funktionsoptimierung und Weiterentwicklung der Produkte sowie als Grundlage für digitale Dienstleistungen (z. B. Fernwartung, Monitoring).
14.2. Das Eigentum an allen Maschinendaten sowie die Verwertungsrechte verbleiben ausschließlich bei FTE. Soweit im Produkt Installationen für den Fernzugriff verbaut sind, gestattet der Kunde diesen Fernzugriff ausdrücklich zu den genannten Zwecken. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Installationen eigenmächtig zu entfernen, zu verändern oder zu manipulieren.
14.3. Digitale Leistungen (z. B. Fernwartung, Monitoring) sind abhängig von externen Umständen (Telekommunikationsnetze, Stromversorgung, technische Störungen) und können nicht ständig fehlerfrei zur Verfügung stehen. FTE übernimmt hierfür keine Haftung (einschließlich Gewährleistung), sofern nicht abweichende Service-Levels vereinbart wurden.
15. Software-Lizenzen
15.1. FTE gewährt dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht, eine im Produkt gegebenenfalls enthaltene Softwarekomponente in unveränderter Form im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs des Produkts zu nutzen.
15.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, disassemblieren, reverse engineeren, zu verteilen, zu vermieten oder Dritten zugänglich zu machen. Herstellerangaben und Copyright-Vermerke dürfen nicht entfernt werden.
15.3. Alle sonstigen Rechte an der Software und Dokumentation verbleiben bei FTE.
16. Schutzrechte und Vertraulichkeit
16.1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen und sonstigen Unterlagen behält sich FTE alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
16.2. FTE bleibt alleiniger Eigentümer bzw. Inhaber aller Rechte an Produkten und den damit zusammenhängenden Unterlagen und Know-how, einschließlich der Ergebnisse gemeinsamer Entwicklungen mit dem Kunden.
17. Datenschutz
Beide Parteien verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den Bestimmungen der DSGVO (EU) 2016/679 sowie dem anwendbaren nationalen Datenschutzrecht. Jede Partei gilt als eigenständiger Verantwortlicher i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO, soweit vertraglich nicht anders vereinbart. Die Datenschutzerklärung von FTE ist auf der Website von FTE abrufbar.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1. Für alle Verträge und damit zusammenhängende Geschäftskontakte gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
18.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von FTE, Greven, Westfalen.
19. Schlussbestimmungen
19.1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden müssen in Textform (§ 126b BGB) erfolgen; die elektronische Übermittlung per E-Mail genügt den Anforderungen dieser AGB, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) verlangt wird.
19.2. FTE behält sich vor, diese AGB mit angemessener Ankündigungsfrist für laufende und zukünftige Geschäftsbeziehungen anzupassen. Wesentliche Änderungen werden dem Kunden mitgeteilt.
19.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
19.4. Überschriften in diesen AGB dienen nur der Übersichtlichkeit und sind nicht zur Auslegung heranzuziehen.
19.5. FTE ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit (§ 36 VSBG). Dies gilt ausschließlich für B2B-Verhältnisse.